Titel I
Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.
3. Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117485
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