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Artikel 22 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 22 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

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