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Artikel 21 Postbedienstete, Haftung für Postsachen Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21 Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16, 18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.

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