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Artikel 18 Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 18 Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten, die zur Dienstausübung im Anschluß- und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitze von zweisprachigen Grenzübertrittsausweisen nach dem Muster der Anlagen 1a beziehungsweise 1b (Anm.: Muster nicht darstellbar) sein. Diese Ausweise berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Grenzübertrittsausweise werden für die österreichischen Eisenbahnbediensteten von der zuständigen Sicherheitsdirektion ausgestellt und vom tschechoslowakischen Innenministerium vidiert. Für die tschechoslowakischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise vom tschechoslowakischen Innenministerium ausgestellt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden; eine bereits erfolgte Vidierung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, und der in diesem Ausweis eingetragene Betriebswechselbahnhof beziehungsweise Grenzbahnhof unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Grenzübertrittsausweise sind auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen des Gebietsstaates vorzuweisen.

(5) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.

(6) Für die bei Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze überschreiten, werden vom Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes Namenslisten in dreifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlagen 2a beziehungsweise 2b (Anm.: Muster nicht darstellbar) ausgestellt. Die Namenslisten müssen mit der Unterschrift des Vorstandes und dem Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes versehen sein. Der Stempel muß unmittelbar unter der Eintragung des letzten Namens angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises sein. Die Namenslisten berechtigen die darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6 sind die zuständigen Grenzorgane des anderen Vertragsstaates zu unterrichten.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten mit den Namenslisten und den Dienstausweisen den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren. Dabei ist je eine Ausfertigung der Namenslisten den Grenzorganen beider Vertragsstaaten zu übergeben. Die dritte Ausfertigung ist nach der Rückkehr dem Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes, der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben. Alle auf einer Namensliste angeführten Eisenbahnbediensteten müssen die Staatsgrenze jeweils gleichzeitig überschreiten. Ist dies in Ausnahmsfällen nicht möglich, so hat der für die Führung des Hilfs- oder Schneeräumzuges verantwortliche Eisenbahnbedienstete so bald als möglich im Wege der in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates die Grenzdienststelle oder die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle dieses Staates unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe zu verständigen. Der zurückgebliebene Eisenbahnbedienstete hat in diesem Falle nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich in den Nachbarstaat zurückzukehren, wobei ihm diese Rückkehr allein auf Grund seines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises gestattet ist.

(9) Der Bereich des Betriebswechselbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke beziehungsweise der Bereich des Grenzbahnhofes und die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze dürfen von Eisenbahnbediensteten des anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen ausgestattet oder in Namenslisten aufgenommen sind, nicht verlassen werden.

(10) Alle anderen Eisenbahnbediensteten bedürfen zum Überschreiten der Staatsgrenze gültiger Reisepässe mit Visa.

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