vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Haftung Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 19 Haftung

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Behältern und Paletten sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.

(4) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Eisenbahnverwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte