Artikel 13 Dienstkleidung
Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)