Artikel 14 Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten
(1) Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.
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