vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Statistik Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 11. Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)