Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011363
Dokumentnummer
NOR40004813
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