III. Transport von Gütern.
Artikel 8
(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:
- a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;
- b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.
(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.
Schlagworte
Ausweispflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
10011326
Dokumentnummer
NOR12146578
alte Dokumentnummer
N9195943555L
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