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Artikel 7 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

Transitlinienverkehr.

Artikel 7

(1) Als Transitlinienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt der Verkehr von einem der Vertragsstaaten durch den anderen Vertragsstaat in einen dritten Staat, ohne daß im durchfahrenen Staat Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.

(2) Für die Erteilung der Berechtigung (Genehmigung, Konzession) eines solchen Transitlinienverkehrs gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen Staates. Anträge sind bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen; diese übersendet sie mit einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146577

alte Dokumentnummer

N9195943554L

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