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Artikel 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

III. Transport von Gütern.

Artikel 8

(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:

  1. a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;
  2. b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.

(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.

Schlagworte

Ausweispflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146578

alte Dokumentnummer

N9195943555L

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