Artikel 5
(1) Gewerbsmäßige, nicht regelmäßige Beförderungen von Personen, die nicht den Vorschriften von Artikel 3 und 4 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Bewilligung des anderen Vertragsstaates.
(2) Der Antrag auf die Erteilung der Bewilligung ist vom Unternehmer in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde des Vertragsstaates zu richten, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Einverständnis des Vertragsstaates vorliegt, in dem der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
10011326
Dokumentnummer
NOR12146575
alte Dokumentnummer
N9195943552L
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