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Artikel 4 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

Artikel 4

(1) Auf die Beförderung mit Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz finden die Beschränkungen des Artikels 3 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Personenwagen nur gestattet, wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen Reisenden aufgenommen werden.

(2) Das Verbot, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates neue Reisende aufzunehmen, gilt nicht für Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, sofern der Unternehmer seinen Geschäftssitz innerhalb einer Zone von 10 km beiderseits der Grenze hat, die Fahrt auf Bestellung und nur in einem Bereich von nicht mehr als 10 km diesseits und jenseits der Grenze durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht im anderen Vertragsstaat abgesetzt werden. Die Distanz von 10 km wird von der Grenzübergangsstelle aus gemessen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146574

alte Dokumentnummer

N9195943551L

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