Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen und Personenwagen.
Artikel 3
Die gewerbsmäßige, jedoch nicht regelmäßige Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zur Personenbeförderung zugelassen sind, ist im Gebiete des anderen Staates ohne Bewilligung zulässig, wenn dieselben Personen in demselben Fahrzeug befördert werden und es sich
- a) um eine Rundreise handelt, die im Lande, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und wieder endigt;
- b) um eine Reise handelt, die in einem Lufthafen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und in einem anderen derartigen Hafen im anderen Land endigt und das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
10011326
Dokumentnummer
NOR12146573
alte Dokumentnummer
N9195943550L
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