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Artikel 3 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

Gewerbsmäßiger Gelegenheitsverkehr mit Autobussen und Personenwagen.

Artikel 3

Die gewerbsmäßige, jedoch nicht regelmäßige Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zur Personenbeförderung zugelassen sind, ist im Gebiete des anderen Staates ohne Bewilligung zulässig, wenn dieselben Personen in demselben Fahrzeug befördert werden und es sich

  1. a) um eine Rundreise handelt, die im Lande, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und wieder endigt;
  2. b) um eine Reise handelt, die in einem Lufthafen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und in einem anderen derartigen Hafen im anderen Land endigt und das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146573

alte Dokumentnummer

N9195943550L

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