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Artikel 5 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1991

Artikel 5

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donau durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von der Einhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, gemäß den geltenden Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011315

Dokumentnummer

NOR40084434

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