Artikel 4
Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften sowohl in den Häfen als auch an der Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011315
Dokumentnummer
NOR40084433
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