Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
- a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
- b) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;
- c) „anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
- d) „anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
- e) „Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;
- f) „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;
- g) „Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.
Schlagworte
Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005800
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