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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

  1. a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
  2. b) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;
  3. c) „anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
  4. d) „anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
  5. e) „Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;
  6. f) „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;
  7. g) „Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005800

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