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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 3

Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:

  1. a) Passau Hauptbahnhof,
  2. b) Simbach (Inn),
  3. c) Salzburg Hauptbahnhof,
  4. d) Kufstein,
  5. e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäckverkehr, Expreßgutverkehr, Eilgutverkehr, Frachtgutverkehr, Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005801

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