Artikel 3
Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:
- a) Passau Hauptbahnhof,
- b) Simbach (Inn),
- c) Salzburg Hauptbahnhof,
- d) Kufstein,
- e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.
- Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.
(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.
(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.
Schlagworte
Personenverkehr, Gepäckverkehr, Expreßgutverkehr, Eilgutverkehr, Frachtgutverkehr, Anschlußdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005801
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