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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 10

Dienstausübung

(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke mit ihren Zügen.

(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.

(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005808

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