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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 11

Grundsätze der Vergütungen

Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005809

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