Artikel 11
Grundsätze der Vergütungen
Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005809
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