Artikel 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet:
- a) den Zeitraum, in welchem die erforderlichen Angaben (mit einem Antrag auf vorherige Genehmigung, falls ein solcher verlangt wird) vorgelegt werden müssen; dieser darf nicht mehr als zwei volle Werktage im Fall eines Einzelflugs oder einer Reihe von nicht mehr als vier Flügen betragen; ein längerer Zeitraum kann für eine umfangreichere Reihe von Flügen festgelegt werden;
- b) die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, bei welcher diese Angaben (mit dem Antrag, falls einer verlangt wird) direkt, ohne Benützung des diplomatischen Weges, eingebracht werden können;
- c) die beizubringenden Angaben sollen im Fall der Genehmigung für einen Einzelflug oder für eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen nicht über folgende Punkte hinausgehen:
1. Name der Gesellschaft;
2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;
3. Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;
4. Flugweg des Luftfahrzeugs;
5. Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.
Schlagworte
Ankunftzeit
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001150
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