Artikel 5
(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.
(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001152
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