Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 9
Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen muß, darf die Besatzung das Schiff nicht verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich, darf vorerst nur eine Person an Land gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich von der Landung zu verständigen hat; dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das Anlandgehen gestatten.
Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten, müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes, das von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den Weisungen der Sicherheitsorgane Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011299
Dokumentnummer
NOR12145593
alte Dokumentnummer
N9195638995L
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