Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 8
Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles verletzt hat, muß über dessen entsprechend begründetes Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen, die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen, ausgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011299
Dokumentnummer
NOR12145592
alte Dokumentnummer
N9195638994L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
