Artikel 6
Hinsichtlich des Güterverkehrs zwischen dem Hafen von Triest und über Österreich hinaus gelegenen Ländern werden die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen für ihre Strecken einvernehmlich tarifarische Maßnahmen vereinbaren, die geeignet sind, diesen Verkehr zu erleichtern und auszubauen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084380
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