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Artikel 6 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 6

Hinsichtlich des Güterverkehrs zwischen dem Hafen von Triest und über Österreich hinaus gelegenen Ländern werden die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen für ihre Strecken einvernehmlich tarifarische Maßnahmen vereinbaren, die geeignet sind, diesen Verkehr zu erleichtern und auszubauen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084380

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