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Artikel 9 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 9

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145610

alte Dokumentnummer

N9195643528L

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