Artikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011294
Dokumentnummer
NOR12145611
alte Dokumentnummer
N9195643529L
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