vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 12

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145566

alte Dokumentnummer

N9195610524U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)