Artikel 11
Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011292
Dokumentnummer
NOR12145565
alte Dokumentnummer
N9195610523U
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