Artikel 11
Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011291
Dokumentnummer
NOR12145552
alte Dokumentnummer
N9195610120D
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