Artikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011291
Dokumentnummer
NOR12145551
alte Dokumentnummer
N9195610119D
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