Artikel I
a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein.
b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 93/1956.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011287
Dokumentnummer
NOR40005171
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