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Artikel II Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel II

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen unverzüglich die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien können die Luftfahrtbehörden eines der vertragschließenden Teile die vom anderen Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zum Nachweis verhalten, daß sie in der Lage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenen Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen, die üblicherweise auf den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005172

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