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Artikel XI Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel XI

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt,

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen im Falle Österreichs:

Das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist; im Falle Belgiens:

Die „Administration de l`Aeronautique“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragsschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;

c) entspricht der Ausdruck „Gebiet“ der Definition, die im Artikel 2 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;

d) wird den Begriffsbestimmungen des Artikels 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005181

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