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Artikel III. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel III.

(1) Die im erleichterten Durchgangsverkehr beförderten Reisenden, Gepäckstücke und Güter sind auf italienischem Gebiet von allen Zoll- und sonstigen Abgaben befreit. Eine Durchsuchung des Reise- und Handgepäcks sowie der Güter findet von italienischer Seite nicht statt. Die italienischen Behörden werden sowohl an der Grenze als auch während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke von allen sonst üblichen Kontrollmaßnahmen Abstand nehmen. Im übrigen unterliegen die Durchgangsreisenden auf italienischem Gebiet den italienischen Gesetzen.

(2) Die Reisenden müssen während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke mit einem amtlichen, mit Lichtbild ausgestatteten Personaldokument versehen sein.

(3) Während der Beförderung im erleichterten Durchgangsverkehr ist es nicht gestattet, daß Reisende aus den Durchgangswagen aussteigen oder in diese einsteigen, daß Gegenstände jeglicher Art aus dem Personenwagen herausgereicht oder herausgeworfen oder in sie hineingebracht und daß Gepäckstücke oder Güter aus- oder eingeladen werden.

(4) Wird bei einem Reisezug nur ein Teil im erleichterten Durchgangsverkehr geführt, so ist der Übertritt von Reisenden aus dem einen in den anderen Zugteil auf der ganzen Durchgangsstrecke durch Absperrung unmöglich zu machen.

(5) In außergewöhnlichen Fällen (bei Erkrankungen, Unfällen und ähnlichen Ereignissen) können die italienischen Zoll- und Polizeiorgane oder sonstige italienische Aufsichtspersonen Ausnahmen von den vorstehend genannten Bestimmungen gewähren.

(6) In der Regel wird im erleichterten Durchgangsverkehr die Nämlichkeit von Reisegepäck und Gütern durch österreichischen zollamtlichen Raumverschluß oder durch österreichischen Bahnverschluß gesichert. Ist die Anbringung eines zollamtlichen Raumverschlusses oder eines Bahnverschlusses nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so wird die Nämlichkeit in anderer zweckmäßiger Weise durch die österreichischen Zollstellen gesichert. Ebenso erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit der Ladungen offener Wagen durch die österreichischen Zollstellen. Die österreichischen Zoll- und Bahnverschlüsse werden von den italienischen Zollstellen anerkannt, denen es freisteht, auch eigene Zollverschlüsse mitanzulegen.

(7) Die Reisenden, das Gepäck und die Güter der Durchgangszüge oder Zugteile stehen während der ganzen Dauer des Durchzuges durch das italienische Hoheitsgebiet unter italienischer Zoll- und Polizeiaufsicht.

(8) In Fällen besonderer Art wird im Wege von Vereinbarungen zwischen den Grenzzoll- und Grenzsicherheitsbehörden der beiden Staaten die Begleitung im Durchgangsverkehr durch Organe österreichischer Behörden zugelassen.

Die Organe des Zoll- und Sicherheitsdienstes beider Staaten werden in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten einander unterstützen.

Sie werden in Ausübung ihres Dienstes auf der Durchgangsstrecke unentgeltlich befördert.

(9) Die österreichischen Organe genießen auf italienischem Hoheitsgebiet den gleichen Schutz wie ihn die italienischen Gesetze den italienischen Organen zugestehen.

(10) Lebende Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse werden ohne Untersuchung durch die italienische Veterinärbehörde befördert, wenn die Sendungen von Tierpässen, beziehungsweise von Ursprungszeugnissen begleitet sind, in denen veterinärpolizeilich bestätigt wird, daß die Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die tierischen Rohstoffe und Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.

Als lebende Tiere sind alle jene zu verstehen, die zur Gattung der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie des Geflügels gehören. Als tierische Rohstoffe und Erzeugnisse sind anzusehen Fleisch von geschlachteten Tieren, Fette und Häute (Felle), wobei jedoch alle übrigen Erzeugnisse, wie Milch, Eier, Butter, Käse usw. ausgenommen sind.

Wofern das Gebiet des einen der vertragschließenden Länder im Sinne und in Auswirkung des Artikels 20 des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt, abgeschlossen im Haag im Jahre 1933, abgeändert durch das Übereinkommen von Washington vom Jahre 1944, von Amts wegen als durch eine ansteckende Krankheit verseucht erklärt wird, behalten sich die vertragschließenden Länder vor, vorbeugende Kontrollen durchzuführen und jene Schutzmaßnahmen anzuwenden, die im Hinblick auf die Durchgangsreisenden für notwendig erachtet werden.

(11) Über die Durchführung der Bahntransporte von lebenden Tieren (Begleitung, Wartung und dergleichen) werden die beiden Bahnverwaltungen besondere Vereinbarungen treffen.

(12) Lebende Pflanzen und Pflanzenteile benötigen bei der Beförderung im erleichterten Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis.

Schlagworte

Zollabgabe, Reisegepäck, Zollorgan, Zollverschluß, Zollaufsicht, Grenzzollbehörde, Zolldienst, Ursprungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145187

alte Dokumentnummer

N9194941594L

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