Artikel II.
(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.
(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.
Schlagworte
Handgepäck
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
10011258
Dokumentnummer
NOR12145186
alte Dokumentnummer
N9194941593L
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