vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Sechstes Hauptstück.

I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften.

II. Vollziehung

§ 34.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, § 15 Abs. 1 bis 5 und 14, §§ 16 bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13, des § 19 Abs. 5, der §§ 20, 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 bis 13 und § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der §§ 7, 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und § 22, soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 5.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Finanzen betraut.

§ 33 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Überschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40154773

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)