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§ 31 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Viertes Hauptstück.

Fünftes Hauptstück.

§ 31.

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)

(3) Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn

  1. a) durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
  2. b) wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)

§ 30 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145151

alte Dokumentnummer

N9194821406L

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