Viertes Hauptstück.
Fünftes Hauptstück.
§ 31.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
(3) Die Anmerkung ist auf Antrag des Grundeigentümers zu löschen, wenn
- a) durch eine Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachgewiesen wird, daß der Antrag auf Fondshilfe zurückgezogen oder abschlägig beschieden wurde;
- b) wenn seit dem Tage der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen seit dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten ein Jahr verstrichen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 830/1992)
§ 30 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145151
alte Dokumentnummer
N9194821406L
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