§ 16.
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145136
alte Dokumentnummer
N9194821391L
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