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§ 61 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

VIII. Schlußvorschriften

§ 61

(1) Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die allgemeine Verfügung über Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Registers für Pfandrecht an im Bau befindlichen Schiffen (Schiffsregisterverfügung) vom 5. Mai 1939 (Dt. Just. S 846) außer Kraft.

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