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§ 60 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 60

Abteilung III: Schiffshypotheken

(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3;
  2. 2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
  3. 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrags in Buchstaben;
  4. 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
  5. 5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
  6. 6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
  7. 7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 unmittelbar unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu vermerken.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:

  1. a) wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
  2. b) in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.

    Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.

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