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§ 59 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 59

Abteilung II: Die Eigentümer

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
  2. 2. in Spalte 2:
  1. a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
  2. b) bei mehreren Eigentümern die in den §§ 51, 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
  1. 3. in Spalte 3:
  1. a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 5a);
  2. b) der Verzicht auf das Eigentum;
  3. c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
  4. d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, §§ 74, 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
  5. e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

(2) die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.

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