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§ 58 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 58

Abteilung I: Das Schiffsbauwerk

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
  2. 2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
  3. 3. in Spalte 3: die Bezeichnung der im § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
  4. 4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
  5. 5. in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.

(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.

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