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§ 45 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 45

Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf Seite 3 des Schiffszertifikats zu vermerken; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie auf Seite 4 des Schiffszertifikats, und zwar entsprechend der Eintragung im Schiffsregister, zu vermerken. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Sie Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

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