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§ 44 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 44

(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.

(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche usw., die zur Zeit der Erteilung des Schiffzertifikats in Abteilung I des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats, Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs auf Seite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

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