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§ 42 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 42

Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch

Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 35 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.

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