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§ 41 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 41

Abteilung II: Die Eigentümer

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
  2. 2. in Spalte 2:
  1. a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer,
  2. b) bei mehreren Eigentümern die im § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
  1. 3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
  2. 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
  3. 5. in Spalte 5:
  1. a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 5a);
  2. b) der Verzicht auf das Eigentum;
  3. c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
  4. d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
  5. e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
  6. f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

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