Artikel 5
Ist ein zum Schiffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Geschäfte des Schiffahrtsgerichts einem von ihnen zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Gesetzesnummer
10011243
Dokumentnummer
NOR12145025
alte Dokumentnummer
N9194112058I
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