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§ 12 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

§ 12.

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben

  1. 1. der Name, die Nummer und das sonstige Merkzeichen der Schiffs;
  2. 2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;
  3. 3. der Heimatort;
  4. 4. der Bauort und das Baujahr;
  5. 5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise die Wasserverdrängung in Kubikmetern und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Art und Leistung der Triebkraft;
  6. 6. der Name und die Anschrift des Eigentümers, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
  7. 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144782

alte Dokumentnummer

N9194041417L

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